Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat in einer ihrer AGB- wie auch ihrer maklerrechtlichen Bedeutung wegen bemerkenswerten Entscheidung vom 29.01.2026 seine frühere Rechtsprechung zum Provisionsrecht des Zivilmaklers aufgegeben. Auf die Berufung des von Heinemann & Partner vertretenen beklagten Immobilienmaklers hob das Gericht das klagestattgebende Urteil des Landgerichts Bielefeld (18 O 200/24) auf und wies die Klage insgesamt ab.
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