Warnung vor neuer DSGVO-Abmahnwelle aus Ungarn – IP-Übermittlungen an Google wegen fehlenden Cookie-Consent-Tools
Immer wieder sorgen massenhaft versandte DSGVO-Abmahnungen für Verunsicherung – aktuell geht eine neue Welle aus Ungarn durch das Netz. Unsere Kanzlei wurde wiederholt mit Fällen konfrontiert, in denen deutsche Webseitenbetreiber Anspruchsschreiben eines ungarischen Rechtsanwaltes, Dr. Gondos I., erhalten haben. Der Vorwurf: Beim Aufruf der Website sei ohne vorherige Einwilligung die IP-Adresse der Betroffenen an Google-Dienste übermittelt worden.
Die formularmäßig gehaltenen Schreiben gleichen sich im Aufbau: Eine angebliche private Internetnutzerin besucht „optisch interessante Webseiten“, untersucht dabei deren HTML-Code und stellt fest, dass ihre IP-Adresse an Google übermittelt wurde. Einwilligungen, etwa durch Cookie-Consent-Tools, seien dabei nicht eingeholt worden. Auf dieser Grundlage wird eine Reihe von Forderungen geltend gemacht – Auskunfts- und Löschungsanspruch, Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Zahlung von 5.000 € Schadensersatz sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten – und zwar flankiert von einem „gütlichen“ Vergleichsangebot über 900 €.
Aus unserer Sicht spricht eine Vielzahl von Anhaltspunkten dafür, dass es sich hierbei um eine klassische Abmahnfalle handelt. Der Aufbau der Schreiben erinnert an die „Google-Fonts“-Abmahnwelle aus dem Jahr 2022. Auch der massenhafte Versand nahezu identischer Schreiben sowie die Verknüpfung von Auskunfts- und Löschungsansprüchen mit pauschalen Schadensersatzforderungen deuten auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen hin. Die Gegenseite scheint vor allem an der lukrativen Vergleichszahlung interessiert zu sein – nicht an einem tatsächlichen Datenschutzverstoß.
Wie sollten Betroffene reagieren?
Nicht vorschnell zahlen: Auch wenn das Vergleichsangebot vor der geschickt aufgebauten Drohkulisse eines Prozesses vor ungarischen Gerichten auf den ersten Blick vertretbar erscheinen mag – eine Zahlung sollte wohl überlegt sein, da die geltend gemachten Ansprüche in den meisten Fällen mit guter Begründung zurückgewiesen werden können.
Cookie-Consent-Tool prüfen: Sollten auf Ihrer Website personenbezogene Daten (z. B. IP-Adressen) an Drittanbieter übermittelt werden, ist ein Cookie-Consent-Tool inzwischen zwingend erforderlich. Die Installation eines entsprechenden Tools ist in jedem Fall zu empfehlen.
Ignorieren oder zurückweisen?: Rein tatsächlich ist das Risiko eines Gerichtsverfahrens vor einem ungarischen Gericht gering – rechtlich ausgeschlossen ist es aber nicht. Wer auf Nummer sicher gehen will, kann das Schreiben anwaltlich zurückweisen lassen.
Torpedoklage?: Theoretisch besteht die Möglichkeit, durch eine sogenannte negative Feststellungsklage in Deutschland einem ungarischen Verfahren zuvorzukommen. Einer Klage der Gegenseite vor einem ungarischen Gericht wäre damit aufgrund entgegenstehender Rechtshängigkeit der Boden entzogen. Indessen müssen hierbei die ungewissen Vollstreckungsaussichten in Ungarn sowie die nicht unerhebliche Prozessdauer berücksichtigt werden.
Unser Fazit
Die Schreiben aus Ungarn sind mit großer Vorsicht zu genießen. Zwar können die erhobenen Ansprüche in Fällen unberechtigter Datenverarbeitung durchaus bestehen. In vielen Fällen ist ihrer Geltendmachung gleichwohl der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenzuhalten. Entscheidend sind insofern die Umstände des Einzelfalls. Insofern ist stets auch die Prüfung der in Rede stehenden Webpräsenz maßgeblich.
Wichtig ist: Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen – und sorgen Sie gleichzeitig dafür, dass Ihre Website datenschutzkonform aufgestellt ist.
Haben Sie ein solches Schreiben erhalten? Dann stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.