Urlaubsanspruch bei Altersteilzeit im Blockmodell

In der Praxis findet die Altersteilzeit überwiegend im sogenannten Blockmodell statt. Demgemäß wird zwar eine Halbierung der bisherigen Arbeitszeit vertraglich geregelt. Tatsächlich ändert sich jedoch die arbeitszeitliche Belastung der Beschäftigten in der ersten Hälfte des Altersteilzeitverhältnisses nicht, damit in der zweiten Hälfte eine vollständige Freistellung von der Arbeitspflicht erfolgen kann.

Diese Regelung führt immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Arbeitsverhältnisses, wenn nach dessen Beendigung eine Urlaubsabgeltung für den in der Freistellungsphase nicht genommenen und gewährten Urlaub geltend gemacht wird. Alternativ ist einem Arbeitgeber die rechtserhebliche Gewährung des Urlaubs in der Freistellungsphase nicht möglich, weil dies die Befreiung von einer bestehenden Arbeitspflicht voraussetzte, an der es in der zweiten Hälfte eines vertraglich vereinbarten Blockmodells gerade fehlt. Auch die etwaig im Altersteilzeitvertrag bestimmte Fiktion des vollständigen Urlaubsverbrauchs in der Freistellungsphase ist rechtlich problematisch. Aus dieser Situation heraus können sich in jedem Einzelfall fünfstellige Zahlungsansprüche ergeben, was die grundsätzliche Bedeutung gerade für große Unternehmen mit zahlreichen Altersteilzeitverhältnissen zeigt.

Heinemann & Partner hat jüngst einen solchen Arbeitgeber mit weltweit über 50.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vor dem Arbeitsgericht Essen vertreten, um einen dort in der beschriebenen Konstellation erhobenen Urlaubsabgeltungsanspruch abzuwehren. Die Rechtsprechung der Instanzgerichte ist in der Frage nicht einheitlich. Das Arbeitsgericht Essen folgte jedoch der nach unserer Auffassung zutreffenden Ansicht, dass bei einem im Blockmodell praktizierten Altersteilzeitverhältnis insbesondere strukturelle Gründe gegen die Entstehung von Urlaubsansprüchen in der Freistellungsphase sprechen, obwohl dem das bloße Ruhen eines Arbeitsverhältnisses nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entgegensteht.

Der Kläger will gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Essen vom 08.03.2018 (Az: 1 Ca 2868/17) erklärtermaßen Berufung einlegen und erforderlichenfalls zu seinen Gunsten eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts herbeiführen.

Ansprechpartner

Dr. Uwe Julius Faustmann

Arbeits- und Dienstvertragsrecht, Insolvenzen und Sanierungen, Wirtschaft und Finanzen

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