Online-Beteiligung in Planungsverfahren: Bundeskabinett beschließt Planungssicherstellungsgesetz
Die Coronakrise und die damit verbundenen Kontaktbeschränkungen stellt Genehmigungsbehörden und Kommunen in Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung, etwa Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG, Planfeststellungsverfahren oder Bauleitplanverfahren, vor große Herausforderungen. Der Bundesgesetzgeber beabsichtigt nun, die Online-Beteiligung gesetzlich zu ermöglichen.
Hintergrund
Eine Vielzahl an Genehmigungsverfahren, insbesondere solche mit Umweltverträglichkeitsprüfung, für Infrastrukturvorhaben und industrielle Anlagen, sowie die kommunale Bauleitplanung sehen im Regelfall eine zwingende Beteiligung der Öffentlichkeit vor. Planunterlagen sind in den betroffenen Kommunen auszulegen, was angesichts der in der Coronakrise nur eingeschränkten Öffnung vieler Kommunalverwaltungen für den allgemeinen Besucherverkehr nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist. Sind – wie grundsätzlich im Fachplanungsrecht – etwaige Einwendungen Betroffener zwischen Vorhabenträger, Behörde und Betroffenen zu erörtern, können solche Erörterungstermine mit den Veranstaltungsverboten der Coronaschutzverordnungen der Länder kollidieren.
Der Bund beabsichtigt nun, den Zielkonflikt zwischen der gesetzlich vorgesehenen Öffentlichkeitsbeteiligung in bestimmten Fachplanungs- und Genehmigungsverfahren mit dem Corona-bedingten Gesundheitsschutz durch eine Online-Beteiligung aufzulösen. Am 29.04.2020 hat das Bundeskabinett – wie sich aus der Pressemitteilung ergibt – einem entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag zugestimmt.
Inhalt des Planungssicherstellungsgesetzes
Der Entwurf für das Planungssicherstellungsgesetz sieht im Wesentlichen eine digitale Öffentlichkeitsbeteiligung vor:
- Ortsübliche und öffentliche Bekanntmachungen, die nach den dafür geltenden Vorschriften durch Anschlag an einer Amtstafel oder durch Auslegung zur Einsichtnahme bewirkt werden, können durch eine Veröffentlichung des Inhalts der Bekanntmachung im Internet ersetzt werden. Zusätzlich hat zumindest eine Bekanntmachung in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt oder einer örtlichen Tageszeitung zu erfolgen.
- Die Auslegung von Unterlagen oder Entscheidungen kann, sofern nicht ohnehin eine Verzichtsmöglichkeit besteht, durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt werden. In der Bekanntmachung der Auslegung ist darauf hinzuweisen, dass und wo die Veröffentlichung im Internet erfolgt. Die Auslegung soll daneben als zusätzliches Informationsangebot erfolgen, soweit dies den Umständen nach möglich ist.
- Erklärungen zur Niederschrift bei einer Behörde, etwa die Erhebung von Einwendungen, können ausgeschlossen und stattdessen ein Zugang für die Abgabe von elektronischen Erklärungen bereitgehalten werden. In den Bekanntmachungen, in denen sonst auf die Möglichkeit der Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift hingewiesen wird, ist auf die Möglichkeit der Abgabe elektronischer Erklärungen und den Ausschluss der Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift hinzuweisen.
- Erörterungstermine und mündliche Verhandlungen können durch Online-Konsultationen ersetzt werden. Die zur Teilnahme Berechtigten sind entsprechend zu benachrichtigen. Die Online-Konsultation kann mit Einverständnis der zur Teilnahme Berechtigten auch durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzt werden.
Die vorstehenden Regelungen sollen unter anderem gelten für Verfahren nach
- dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
- dem Bundes-Immissionsschutzgesetz,
- dem Kreislaufwirtschaftsgesetz,
- dem Baugesetzbuch,
- dem Raumordnungsgesetz,
- dem Bundesberggesetz,
- dem Energiewirtschaftsgesetz,
- dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz,
- dem Wasserhaushaltsgesetz,
- dem Bundesnaturschutzgesetz,
- dem Bundesfernstraßengesetz,
- dem Personenbeförderungsgesetz,
- dem Allgemeinen Eisenbahngesetz,
- dem Bundeswasserstraßengesetz,
- dem Luftverkehrsgesetz.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem Entwurf des Planungssicherstellungsgesetzes, das als „Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden“ Gesetzentwurf konzipiert ist.
Das Gesetz soll befristet bis zum 31.03.2021 gelten. Es ist nach der aktuellen Entwurfsfassung grundsätzlich auch auf bereits vor seinem Inkrafttreten begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Verfahren anwendbar.
Weiterer Fahrplan
Ausweislich der Pressemitteilung vom 29.04.2020 soll der Gesetzentwurf schnellstmöglich im Bundestag beraten und beschlossen werden, was zu begrüßen wäre, um auch in Corona-Zeiten die Planung und Umsetzung von wichtigen Bau- und Infrastrukturvorhaben nicht (weiter) zu verzögern. Es bleibt zu hoffen, dass von den in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellten digitalen Maßnahmen rege Gebrauch gemacht wird.
Ansprechpartner
Janosch Neumann
Öffentliches Recht und Vergabe, Bauen und Immobilien