Paradigmenwechsel: BGH kippt den Grundsatz der vorkalkulatorischen Preisfortschreibung!

Am 08.08.2019 (Aktenzeichen VII ZR 34/18) hat der BGH ein Urteil erlassen, dass die Baurechtswelt nachhaltig verändern wird.

Der BGH hat entschieden, dass die VOB/B nicht verbindlich regelt, wie im Falle einer über 110% hinausgehenden Mengenüberschreitung die Bildung des neuen Preises zu erfolgen hat. Sofern die Vertragsparteien keine gesonderte Vereinbarung zu dieser Frage treffen, sei eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen. Die hierbei zu berücksichtigenden, wechselseitigen Interessen führten dazu, dass für die über 110% des ausgeschriebenen Mengenvordersatzes hinausgehenden Mehrmengen ein neuer Preis zu bilden wäre, der auf den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge beruht.

Dies bedeutet, dass die Korbion´sche Formel „Ein guter Preis bleibt ein guter Preis, ein schlechter Preis bleibt ein schlechter Preis“ nicht mehr gilt, jedenfalls nicht für den Fall der Mengenmehrungen. Es dürfte aber vermutlich nur eine Frage der Zeit sein, bis der BGH dies auch für Leistungsänderungen aussprechen wird.

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Prof. Jörn Bröker

Bauen und Immobilien

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