Paukenschlag aus Karlsruhe: Für viele kommunale Amtsblätter droht das Aus!

Mit einem gestern (20.12.2018) verkündeten Urteil (I ZR 112/17) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Kommunen nicht berechtigt sind, kommunale Amtsblätter kostenlos im gesamten Stadtgebiet verteilen zu lassen, wenn diese presseähnlich aufgemacht sind und redaktionelle Beiträge enthalten, die das Gebot der Staatsferne der Presse verletzen. Damit dürften viele kommunale Amtsblätter vor dem Aus stehen, wenn nicht inhaltliche und gestalterische Anpassungen erfolgen. Bislang liegt zwar nur die Pressemitteilung des BGH vor. Bereits diese offenbart aber die Tragweite der Entscheidung.

Hintergrund

Geklagt hatte ein privates Verlagsunternehmen gegen eine städtische Gebietskörperschaft. Die Klägerin gibt unter anderem im Stadtgebiet der Beklagten eine kostenpflichtige Tageszeitung und ein kostenloses Anzeigenblatt heraus. Die Beklagte veröffentlicht seit 1968 ein kommunales Amtsblatt mit dem Titel „Stadtblatt“. Es enthält – wie viele andere kommunale Amtsblätter auch – einen amtlichen, einen redaktionellen und einen Anzeigenteil. Der Vertrieb erfolgte zunächst kostenpflichtig und seit 2016 kostenlos.

Die Klägerin nimmt die beklagte Stadt auf Unterlassung der kostenlosen Verteilung des kommunalen Stadtblattes in Anspruch. Sowohl das erstinstanzlich zuständige Landgericht als auch das Oberlandesgericht gaben der Klägerin Recht. Die dagegen eingelegte Revision der Beklagten hat der BGH nunmehr zurückgewiesen.

Entscheidung des BGH

Nach der Begründung des unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständigen ersten Senats des BGH sei die Beklagte zur Unterlassung verpflichtet, weil sie mit der kostenlosen Verteilung des „Stadtblattes“ gegen das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Gebot der Staatsferne der Presse verstoße. Dabei handele es sich um eine Marktverhaltensregelung, deren Verletzung wettbewerbswidrig sei und zu Unterlassungsansprüchen von Mitbewerbern führe.

Zwar müssten zur Bestimmung von Umfang und Grenzen der Staatsferne der Presse bei gemeindlichen Publikationen auch die kommunale Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und die daraus folgenden gemeindlichen Kompetenzen (Äußerungs- und Informationsrechte) Berücksichtigung finden. Allerdings erlaube die staatliche Kompetenzordnung, insbesondere die Selbstverwaltungsgarantie, den Kommunen nicht jegliche pressemäßige Äußerung mit Bezug zur örtlichen Gemeinschaft.

Für eine konkrete Beurteilung der Zulässigkeit kommunaler Publikationen seien deren Art und Inhalt sowie eine wertende Gesamtbetrachtung maßgeblich. Demnach müssen staatliche Publikationen eindeutig – auch hinsichtlich Illustration und Layout – als solche erkennbar sein und sich auf Sachinformationen beschränken. Inhaltlich auf jeden Fall zulässig sind – so der BGH – die Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen sowie die Unterrichtung über Vorhaben der Kommunalverwaltung und des Gemeinderates. Unzulässig sei demgegenüber eine pressemäßige Berichterstattung über das gesellschaftliche Leben in der Gemeinde. Dies sei nicht Aufgabe des Staates, sondern der lokalen Presse.

Bei der notwendigen wertenden Gesamtbetrachtung sei entscheidend, ob der Gesamtcharakter der Publikation geeignet ist, die Pressegarantie zu gefährden. Je stärker die kommunale Publikation den Bereich der ohne weiteres zulässigen Berichterstattung überschreite und bei den angesprochenen Verkehrskreisen – auch optisch – als funktionales Äquivalent zu einer privaten Zeitung wirke, desto eher sei auch das Gebot der Staatsferne der Presse verletzt.

Das „Stadtblatt“ der Beklagten geht nach Auffassung des BGH mit seinen radaktionellen Beiträgen, seinem presseähnlichen Layout und seiner Vielzahl von Artikeln über ein zulässiges staatliches Informationshandeln hinaus.

Praxishinweis

Das BGH-Urteil wird für viele kommunale Amtsblätter das Ende in ihrer jetzigen Form bedeuten, enthalten sie doch regelmäßig in bedeutendem Umfang Berichte über das gesellschaftliche Leben vor Ort, das Vereinsgeschehen, allgemeine Veranstaltungshinweise sowie werbliche Elemente und Anzeigen. Dies alles dürfte nach dem gestern verkündeten BGH-Urteil nicht mehr zulässig sein, wenngleich im Einzelfall im Rahmen der erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung sicherlich näher hingeschaut werden muss. Erfolgreichen Unterlassungsklagen gegen Kommunen kann mit einiger Sicherheit nur dann vorgebeugt werden, wenn kommunale Amtsblätter als „Amtsblatt der Stadt“ bezeichnet und auf Informationen zum hoheitlichen Geschehen der Stadt beschränkt werden, etwa förmliche Bekanntmachungen, Berichte über kommunale Bauvorhaben, Termine von Rats- und Ausschusssitzungen, Öffnungszeiten der Verwaltung, etc.

Ansprechpartner

Janosch Neumann

Öffentliches Recht und Vergabe, Bauen und Immobilien

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