Photovoltaik auf Denkmälern: § 2 EEG stärkt die Rechte von Eigentümern
Angesichts steigender Anforderungen an Klimaschutz, Energieeffizienz und eine möglichst unabhängige Energieversorgung gewinnt Solarenergie für viele Immobilieneigentümerinnen und Immobilieneigentümer zunehmend an Bedeutung. Das gilt nicht nur für Eigentümer von Neubauten oder „gewöhnlichen“ Bestandsgebäuden, sondern explizit auch für Eigentümer denkmalgeschützter Immobilien.
Wer Eigentümer eines Baudenkmals ist, kennt die Herausforderung: Nahezu jede Veränderung am Baudenkmal bedarf einer Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde. In der Praxis wurde der Denkmalschutz lange Zeit als fast unüberwindbares Argument gegen Solaranlagen auf Dächern oder an Fassaden verstanden.
Diese Ausgangslage hat sich durch die Novellierung von § 2 EEG grundlegend gewandelt. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich bestimmt, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen. Sie genießen deshalb in behördlichen Abwägungsentscheidungen ein erhebliches rechtliches Gewicht. Eine Photovoltaikanlage kann heute nicht mehr pauschal mit dem bloßen Hinweis auf den Denkmalschutz abgelehnt werden.
Denkmalrechtliche Erlaubnis bleibt erforderlich
Zunächst bleibt es beim Verfahrensweg: Wer eine Solaranlage auf einem Baudenkmal installieren möchte, benötigt hierfür eine denkmalrechtliche Erlaubnis, in NRW nach § 9 Abs. 1 DSchG NRW. Dies gilt auch für die engere Umgebung eines Denkmals oder innerhalb von Denkmalbereichen (z.B. historischen Ortskernen), wenn sich die Anlage auf das Erscheinungsbild des Denkmals auswirken kann.
Die Erlaubnispflicht bedeutet jedoch nicht, dass die Behörde nach freiem Belieben entscheiden darf. Bei der Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Das bedeutet: Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Genau hier greift § 2 EEG ein und schiebt den Ausbau der Solarenergie in der Priorisierung weit nach vorne.
Der Denkmalschutz kann sich nur ausnahmsweise durchsetzen
Die neuere Rechtsprechung geht davon aus, dass erneuerbare Energien in der Abwägung regelmäßig vorrangig zu berücksichtigen sind. Der Denkmalschutz kann sich nur noch in sogenannten atypischen Ausnahmefällen gegenüber dem Interesse an der Photovoltaikanlage durchsetzen.
Ein solcher atypischer Ausnahmefall muss von der Behörde konkret begründet werden. Entscheidend ist dabei eine Abwägung, ob die konkrete Anlage die denkmalwerten Merkmale des Gebäudes in erheblicher Weise beeinträchtigt, was in der Regel nicht der Fall sein wird.
Sichtbarkeit allein genügt regelmäßig nicht
Die bloße Einsehbarkeit einer Photovoltaikanlage vom öffentlichen Straßenraum aus genügt regelmäßig nicht mehr, um die Erlaubnis zu versagen. Solche optischen Veränderungen sind mit Solaranlagen typischerweise verbunden und wurden vom Gesetzgeber mit der Neufassung des § 2 EEG grundsätzlich in Kauf genommen.
Pauschale Aussagen wie „Solaranlagen auf von der Straße sichtbaren Dachflächen sind unzulässig“ sind mit der heutigen Rechtslage nicht vereinbar. Sie kehren das gesetzliche Regel-Ausnahme-Verhältnis um. Nach § 2 EEG ist nicht mehr die Solaranlage rechtfertigungsbedürftig, sondern deren ausnahmsweise Ablehnung.
Die Behörde muss heute nachvollziehbar darlegen, warum gerade im konkreten Einzelfallfall der Denkmalschutz so schwer wiegt, dass er das überragende öffentliche Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien überwindet. Die reine Sichtbarkeit oder eine „gewisse Veränderung“ des Bildes reicht dafür nicht aus.
Fazit
Eigentümer denkmalgeschützter Gebäude haben heute deutlich bessere Chancen, eine Photovoltaikanlage rechtlich durchzusetzen. § 2 EEG verschiebt die Abwägung massiv zugunsten der erneuerbaren Energien. Pauschale Verbote oder starre Sichtbarkeitsregeln der Behörden halten einer rechtlichen Prüfung oft nicht mehr stand.
Wer eine Photovoltaikanlage auf einem Denkmal plant, sollte daher nicht vorschnell vor einer ablehnenden Haltung der Behörde zurückweichen. Entscheidend ist eine sorgfältige Prüfung des konkreten Denkmals und der aktuellen Rechtslage.
Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtlichen Prüfung Ihres Vorhabens, bei der Kommunikation mit der Denkmalbehörde sowie bei der Vertretung in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren.
Ansprechpartner:

Christoph Kretzschmann
Öffentliches Recht und Vergabe
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