Kommunen und Veranstaltungen: Rechtliche Zulässigkeit kommunaler Veranstaltungsverbote
Zusammenkünfte von Menschen können Störungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verursachen. Die rechtlichen Voraussetzungen für Veranstaltungsverbote durch Kommunen skizziert dieser Beitrag.
Veranstaltungsverbote in Zeiten von Corona
In Zeiten der Corona-Krise sind Veranstaltungsverbote in aller Munde. Gestützt auf das Infektionsschutzgesetz wurden nahezu alle Veranstaltungen untersagt, auch und gerade solche, die unter normalen Bedingungen problemlos durchgeführt werden könnten. In der Sondersituation einer Pandemie sind solche Veranstaltungsverbote rechtlich zulässig, solange und soweit dies zur Verhinderung der Krankheitsverbreitung erforderlich ist. Bis zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses für diesen Beitrag ist keine gerichtliche Entscheidung bekannt geworden, die – auch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – ernstliche Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit von Veranstaltungsverboten in Zeiten von Corona geäußert hat. Konkret entschieden wurde dies beispielsweise für ein „Late-Night-Shopping-Event“ und für eine private Geburtstagsfeier mit mehr als 50 Teilnehmern.
Veranstaltungsverbote unabhängig von Corona
Nun ist allerdings zu erwarten, dass nach Überwindung der Corona-Krise wieder normale Zeiten eintreten, in denen Veranstaltungen nicht in rechtmäßiger Weise flächendeckend untersagt werden dürfen. Es stellt sich daher die Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen Veranstaltungen auch dann verboten werden können. Insoweit ist zunächst zu konstatieren, dass ausdrückliche Rechtsgrundlagen für Veranstaltungsverbote, wie z.B. im Infektionsschutzgesetz, nur selten bestehen.
Versammlungen
Die Versammlungsgesetze z.B. ermächtigen die zuständigen Behörden zum Verbot einer Versammlung unter freiem Himmel, wenn nach den zur Zeit des Erlasses des Verbots erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Diese Voraussetzungen sind nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Lichte des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit streng auszulegen. Ein Versammlungsverbot kommt nur als letztes Mittel in Betracht, wenn Auflagen den störungsfreien Verlauf der Versammlung nicht sicherstellen können. Grundsätzlich zulässig wäre ein Versammlungsverbot z.B. dann, wenn durch konkrete Tatsachen belegt ist, dass aus der Versammlung heraus Straftaten begangen werden, die auch nicht durch Ausschluss einzelner Teilnehmer verhindert werden können.
Rechtsverstöße
Feiertagsschutz
Vor diesem Hintergrund sind in der Vergangenheit vermehrt Veranstaltungsverbote ausgesprochen worden, weil der Schutz von Sonn- und Feiertagen nach den Feiertagsgesetzen der Länder nicht beachtet worden war. Unter besonderem Schutz stehen vor allem die sog. stillen Feiertage (Volkstrauertag, Allerheiligen, Totensonntag und Karfreitag). An diesen Tagen sind der Unterhaltung dienende öffentliche Veranstaltungen, insbesondere Sportveranstaltungen, musikalische Darbietungen in Gaststätten und Tanzveranstaltungen grundsätzlich verboten, wobei für diesen Beitrag die Rechtslage in NRW zugrunde gelegt wird. Die Gerichte haben unter dem Gesichtspunkt des Sonn- und Feiertagsschutzes z.B. folgende Veranstaltungsverbote bestätigt: Halloween-Party an Allerheiligen, islamisches Beschneidungsfest an Karfreitag, Aufführung des Musicals „Starlight Express“ an allen stillen Feiertagen, Aufführung des Theaterstücks „Tod im Rheinland“ an Karfreitag.
Begehung von Straftaten
Erforderlichkeit einer konkreten Gefahr
Verstoß gegen Umweltrecht
Ermessen und Verhältnismäßigkeit
Genehmigungsbedürftigkeit von Veranstaltungen
Behördliche Zuständigkeit
Fazit
Bei Zweifeln darüber, ob ein Veranstaltungsverbot rechtlich zulässig ist, bietet sich die Einholung rechtlichen Rates an. Denn die rechtswidrige Untersagung einer Veranstaltung kann insbesondere bei kommerziellen Veranstaltungen erhebliche Schadensersatzansprüche gegen die anordnende Kommune verursachen.
Der vorstehende Beitrag ist erschienen in der Ausgabe 5/2020 der Zeitschrift KOMMUNAL.
Ansprechpartner
Janosch Neumann
Öffentliches Recht und Vergabe, Bauen und Immobilien