Weiteres Update: Änderung der IED und der 4. BImSchV im Hinblick auf Elektrolyseure
In unserem Beitrag vom 16.10.2023 haben wir auf Hemmnisse beim Genehmigungsregime für Elektrolyseure aufmerksam gemacht und die gesetzgeberischen Änderungsabsichten thematisiert. Der Beitrag ist hier noch einmal abrufbar und kann über den Button „Als PDF herunterladen“ auch heruntergeladen sowie abgespeichert werden.
Was bisher geschah…
In unserem diesbezüglichen Update vom 01.02.2024 haben wir berichtet, dass seit dem 24.11.2023 der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz für eine Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) vorliegt und dass Gegenstand dieses Änderungsentwurfs ausschließlich die rechtlichen Vorgaben zur Genehmigungsbedürftigkeit von Elektrolyseuren sind. Demnach wären Elektrolyseure mit einer elektrischen Nennleistung von 68 Megawatt oder mehr, sofern die Produktionskapazität mehr als 50 Tonnen Wasserstoff je Tag beträgt, in einem Verfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitbeteiligung zu genehmigen und als IED-Anlage zu qualifizieren. Die Schwelle zur Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 19 BImSchG sollte nach dem Entwurf künftig bei einer elektrischen Nennleistung von 5 Megawatt oder mehr liegen. Das Inkrafttreten der Änderungsverordnung sollte gekoppelt werden an das Inkrafttreten der geplanten IED-Änderung.
In unserem Update vom 01.02.2024 haben wir ferner berichtet, dass am 28.11.2023 eine Einigung im Trilog-Verfahren zur Änderung der IED erzielt werden konnte. Demnach sollen Elektrolyseure erst ab Überschreiten einer Produktionskapazität in Höhe von 50 t Wasserstoff pro Tag als IED-Anlage eingestuft werden.
Unser Update vom 01.02.2024 ist hier noch einmal abrufbar.
Was ist neu?
Zwischenzeitlich haben das Europäische Parlament am 12.03.2024 und der Rat am 12.04.2024 die Einigung im Trilog-Verfahren und damit auch die Einstufung von Elektrolyseuren als IED-Anlage erst ab Überschreiten einer Produktionskapazität in Höhe von 50 t Wasserstoff pro Tag förmlich bestätigt. Die IED-Änderungsrichtlinie ist am 04.08.2024 in Kraft getreten. Sie ist hier abrufbar.
Die Mitgliedstaaten müssen die IED-Änderungsrichtlinie innerhalb von 22 Monaten nach deren Inkrafttreten umsetzen. In Bezug auf die neuen Vorgaben für Elektrolyseure wird allerdings nicht damit zu rechen sein, dass der deutsche Gesetzgeber diese Frist ausschöpft. Denn das Verfahren zur Änderung der 4. BImSchV wurde mit dem entsprechenden Referentenentwurf mit dem Ziel der Beschleunigung des Wasserstoffhochlaufs bereits angestoßen. Seit dem 24.07.2024 liegt nun auch ein Kabinettsbeschluss zur Änderung der 4. BImSchV in Bezug auf die Genehmigungsbedürftigkeit von Elektrolyseuren vor. Vorgesehen ist, dass Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff durch die Elektrolyse von Wasser bei einer Produktionskapazität von 50 Tonnen Wasserstoff oder mehr je Tag in einem Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu genehmigen sein sollen. Ab einer elektrischen Nennleistung von 5 Megawatt soll das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG zur Anwendung kommen. Unterhalb einer elektrischen Nennleistung von 5 Megawatt besteht demnach keine Genehmigungsbedürftigkeit nach dem Immissionsschutzrecht, eventuell aber nach anderem Fachrecht.
Der Bundesrat muss dem Kabinettsentwurf noch zustimmen.
Ansprechpartner
Janosch Neumann
Öffentliches Recht und Vergabe, Bauen und Immobilien