Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) – Handlungsbedarf für Immobilien- und Familiengesellschaften in Form der GbR
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Durch das MoPeG wird das Recht der Personengesellschaften, das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt ist, grundlegend reformiert und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur (Teil-)Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kodifiziert.
Kern des MoPeG ist eine umfassende Neuregelung des Rechts der GbR. Nachdem der Bundesgerichtshof im Jahr 2001 in einer Grundsatzentscheidung der am Rechtsverkehr teilnehmenden GbR die Rechtsfähigkeit (BGH, Urteil v. 29.01.2001 – II ZR 331/00) und nachfolgend auch die Grundbuchfähigkeit (BGH, Urteil v. 04.12.2008 – V ZB 74/08) zusprach, wird die Rechtsfähigkeit der GbR nunmehr auch gesetzlich anerkannt.
Formen der GbR nach dem MoPeG – Rechtsfähige, nicht rechtsfähige und eingetragene GbR
Der künftige § 705 Abs. 2 BGB-E unterscheidet zwischen rechtsfähigen Gesellschaften und nichtrechtsfähigen Gesellschaften bürgerlichen Rechts.
Die Gesellschaft ist nach der Neufassung des § 705 Abs. 2 BGB-E rechtsfähig, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll; in dem Fall kann die Gesellschaft selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Die rechtsfähige GbR hat künftig eigenes Vermögen. Das Vermögen ist nicht mehr Gesamthandsvermögen, über das die Gesellschafter nur „zur gesamten Hand“ gemeinsam entscheiden können, sondern ist der Gesellschaft zugeordnet. An der unbeschränkt persönlichen Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GbR ändert sich durch das MoPeG jedoch nichts.
Dient die Gesellschaft den Gesellschaftern nur zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander, handelt es sich – wie bisher auch – um eine nicht rechtsfähige (Innen-)Gesellschaft.
Die rechtsfähige GbR kann in ein noch zu errichtendes Gesellschaftsregister eingetragen werden, das bei den Amtsgerichten geführt wird. Eine GbR, die in das Register eingetragen ist, muss den Rechtsformzusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ führen.
Das neue Gesellschaftsregister der GbR
Eine Pflicht zur Eintragung in das Gesellschaftsregister besteht nicht. Faktisch wird eine Eintragungspflicht für die GbR aber dann bestehen, wenn Vorgänge im Raum stehen, bei denen das Gesetz an die Eintragung in einem öffentlichen Register eine Legitimationswirkung hinsichtlich der Person des Rechtsinhabers entfaltet, so etwa im Hinblick auf das Grundbuch oder die in das Handelsregister einzustellende Gesellschafterliste.
Beabsichtigt die Gesellschaft z.B. selbst Grundstücke aber auch Anteile an einer GmbH zu erwerben oder über im Grundbuch eingetragene Rechte zu verfügen oder soll die Gesellschaft Beteiligte an Umwandlungsvorgängen nach dem Umwandlungsgesetz sein, muss die GbR sich zuvor im Gesellschaftsregister eintragen lassen.
Eine Eintragung in das Gesellschaftsregister wird auch dann erforderlich sein, wenn die GbR z.B. Eigentümerin eines Grundstücks ist und es zu einem Gesellschafterwechsel kommt. Mit dem Inkrafttreten des MoPeG wird bei einer rechtsfähigen GbR nur noch die GbR in das Grundbuch eingetragen und die Benennung der Gesellschafter ist nicht mehr erforderlich. Kommt es zu einem Gesellschafterwechsel, ist die Änderung im Gesellschaftsregister einzutragen, es erübrigt sich damit aber eine bisher noch erforderliche Berichtigung des Grundbuchs.
Insbesondere für bestehende Immobilien- und Familien-GbR, die am Rechtsverkehr teilnehmen und in denen Grundstücke und/oder Unternehmensbeteiligungen gebündelt werden, sollte der Handlungs- und auch Anpassungsbedarf im Hinblick auf die gesellschaftsvertraglichen Regelungen geprüft werden.
Ansprechpartner
Süreya Kurucu
Bauen und Immobilien, Notarielle Angelegenheiten, Wirtschaft und Finanzen