Altersteilzeit im Blockmodell – Urlaub für die Freistellungsphase

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.09.2019 (Az. 9 AZR 481/18) klargestellt, dass keine Urlaubsansprüche während der Freistellungsphase eines im Blockmodell praktizierten Altersteilzeitverhältnisses entstehen.

Der Kläger begehrte insoweit eine Abgeltung, was von den Instanzgerichten zum Teil als begründet angesehen wird. Dasselbe gelte hinsichtlich des Urlaubes im Wechseljahr von der Aktiv- in die Passivphase eines Altersteilzeitverhältnisses, weil der Urlaubsanspruch bereits am 1. Januar eines Jahres vollständig nach Maßgabe des Bundesurlaubsgesetzes entstanden sei.

Das verklagte Unternehmen mit weltweit über 50.000 Beschäftigten wurde von uns vertreten. Mit dem Urteil vom 24.09. 2019 hat das Bundesarbeitsgericht die diesseitige Rechtsauffassung bestätigt, dass eine Arbeitsleistung mit null Tagen während der Freistellung dementsprechend auf null Urlaubstage umzurechnen sei. In dieser Konsequenz erfolgt im Hinblick auf das Wechseljahr eine ratierliche Betrachtung, indem die Zeitdauer der tatsächlichen Arbeitsleistung ins Verhältnis zu der im selben Jahr erfolgten Freistellung gesetzt wird.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich zu begrüßen. Denn anderenfalls wären hiermit erhebliche Zusatzkosten für die Arbeitgeberseite verbunden, die das personalpolitische Instrument der Altersteilzeit entgegen der gesetzlichen Zielsetzung in der Praxis zurückgedrängt hätten.

Ansprechpartner

Dr. Uwe Julius Faustmann

Arbeits- und Dienstvertragsrecht, Insolvenzen und Sanierungen, Wirtschaft und Finanzen

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