Corona-Krise: Auswirkungen auf Liefer- und Dienstleistungsverträge
Es ist kaum ein Ereignis denkbar, dass die nationale und globale Wirtschaft so hart getroffen hat, wie die aktuelle Corona-Virus-Pandemie. Nahezu überall auf der Welt werden Maßnahmen getroffen, die eine Ausbreitung der Pandemie verhindern oder zumindest verlangsamen und einen Zusammenbruch der auf die Pandemie nicht eingestellten Gesundheitssysteme zu verhindern.
Veranstaltungen werden flächendeckend abgesagt, in vielen Betrieben kann nicht oder nur unter erheblichen Einschränkungen gearbeitet werden, Material ist nicht oder nur sehr eingeschränkt und zu erheblichen Mehrkosten verfügbar etc. Die Folgen der Pandemie und der vor dem Hintergrund der Pandemie getroffenen Maßnahmen für Liefer- und Dienstleistungsverträge liegen auf der Hand.
Unternehmer, die ohnehin mit erheblichen Umsatzausfällen aufgrund der Corona-Krise zu kämpfen haben, fragen sich, welche Ansprüche ihnen zustehen, wenn Liefer- und Dienstleistungsverträge in der aktuellen Krise nicht oder nicht wie vertraglich vereinbart durchgeführt werden können. Auftraggeber fragen sich, ob und in welcher Höhe sie ihre Vertragspartner entschädigen müssen, wenn bereits verbindlich geschlossene Verträge nicht durchgeführt werden können. Auch bei Vertragsbeziehungen, die kein „Fix-Geschäft“ betreffen, kann es zu Problemen kommen, wenn die Vertragsdurchführung zwar nur vorübergehend unmöglich, ihre Nachholung zu einem späteren Zeitpunkt jedoch mit erheblichen Mehrkosten für den Auftragnehmer verbunden ist.
Berücksichtigung der vertraglichen und gesetzlichen Risikoverteilung
Kann ein Vertrag aufgrund eines Umstandes aus dem Risikobereich des Auftraggebers nicht durchgeführt werden, behält der Auftragnehmer im Grundsatz seinen Anspruch auf Vergütung. Er muss sich jedoch seine ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Sein Anspruch umfasst daher im Ergebnis sämtliche bereits unwiederbringlich angefallenen Kosten sowie den gesamten Deckungsbeitrag, den der Auftragnehmer bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung erzielt hätte. Daneben müssten auch etwaige Deckungsbeiträge aus einem anderweitigen Einsatz der für die Vertragsdurchführung vorgesehenen Kapazitäten auf die Vergütung angerechnet werden; ein solcher „anderweitiger Einsatz freigewordener Kapazitäten“ wird jedoch angesichts der überall greifenden Einschränkung des Wirtschaftslebens in aller Regel nicht möglich sein.
Grundsätzlich trägt der Auftraggeber das Risiko, die vertragsgemäße Leistung des Auftragnehmers zweckentsprechend verwenden zu können, während der Auftragnehmer das Risiko trägt, zur Erbringung der von ihm geschuldeten Leistung mit dem von ihm kalkulierten Aufwand auch tatsächlich im Stande zu sein.
Diese grundsätzliche Risikoverteilung variiert jedoch, je nachdem welche gesetzlichen und vertraglichen Regelungen auf den jeweils in Rede stehenden Vertrag einschlägig sind.
In industriellen Zuliefer-Rahmenverträgen sind z.B. vielfach keine Mindestabnahmemengen vereinbart. Stattdessen ist in solchen Verträgen häufig ein sogenannter „Lieferanteil“ vereinbart, der den Abnehmer verpflichtet, einen entsprechenden prozentualen Anteil seines Bedarfs an einem oder mehrere Bauteile bei seinem Vertragspartner zu beziehen. Bei einer solchen Vertragsgestaltung ist der Auftragnehmer grundsätzlich in gleicher Weise wie der Abnehmer mit dem Risiko konjunkturbedingter Bedarfsschwankungen belastet.
Vertragliche und gesetzliche Regelungen bei „höherer Gewalt“
Oft wird pauschal argumentiert, bei der derzeitigen Pandemie handele es sich um „höhere Gewalt“. Tatsächlich enthalten Verträge – insbesondere in langfristigen Liefer- und Dienstleistungsbeziehungen – häufig sogenannte „Force Majeure“-Klauseln, die vorsehen, dass vertragliche Rechte und Pflichten bei bestimmten als „höhere Gewalt“ zu klassifizierenden Ereignissen suspendiert werden und/oder eine oder beide Parteien sich von vertraglichen Bindungen lösen können. Ob diese – vielfach formularmäßig vereinbarten und daher als „AGB“ zu klassifizierenden – Vereinbarungen wirksam sind und welche Konsequenzen sich daraus herleiten lassen, muss im Einzelfall geprüft werden.
Wenn es aufgrund eines Ereignisses „höherer Gewalt“ einem Vertragsteil unzumutbar ist, unverändert am Vertrag festzuhalten, kommt ausnahmsweise ein Recht auf Vertragsanpassung oder – wenn eine solche scheitert – außerordentliche Vertragsauflösung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht.
Eine schematische Bewertung aller denkbaren Problemfälle ist nicht möglich. Die Bandbreite der denkbaren Konstellationen im Einzelfall ist zu groß.
Ein vorschneller Rückgriff auf „Force Majeure“-Klauseln oder § 313 BGB ist vielfach nicht angezeigt:
So ist meist zunächst zu prüfen, ob ein einseitiges oder beidseitiges Leistungshindernis vorliegt: Wenn z.B. der Auftragnehmer nicht in der Lage ist, seine Leistung zu erbringen (z.B. wegen behördlicher Arbeitsverbote, Quarantäne wesentlicher Mitarbeiter; fehlender Vormaterialverfügbarkeit etc.), gleichzeitig aber auch der Auftraggeber wegen behördlicher Anordnungen gehindert ist, die Leistungen des Auftragnehmers entgegenzunehmen, wird in der Regel weder der Auftraggeber Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer haben, noch der Auftragnehmer seine entgangenen Deckungsbeiträge vom Auftraggeber verlangen können. Auch in einem solchen Fall kann jedoch problematisch sein, ob und in welcher Höhe bereits erbrachte Leistungen zu vergüten sind.
Anders wird die Rechtslage vielfach zu beurteilen sein, wenn der Auftragnehmer in der Lage ist, die von ihm geschuldete Leistung zu erbringen, der Auftraggeber für diese jedoch aufgrund der aktuellen Pandemie-Krise keinen Bedarf mehr hat. Zu denken ist in diesem Zusammenhang an den Ausfall von Projekten und die Absage von Veranstaltungen und den daraus bedingten Wegfall des Bedarfs an den für die Durchführung des Projektes oder der Veranstaltung benötigten Lieferungen und Leistungen. In einem solchen Fall trägt grundsätzlich der Auftraggeber das Verwendungsrisiko. Ob und in welchem Umfang er von diesem Verwendungsrisiko aufgrund einer – wirksamen – vertraglichen Vereinbarung befreit ist oder – z.B. dann, wenn behördliche Anordnungen der Durchführung eines Projektes entgegenstehen – die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage eingreifen, ist eine Frage des Einzelfalls. Gleiches gilt für die Rechtsfolgen: Greift die Ausnahmeregelung des § 313 BGB ein, bedeutet das nicht unbedingt, dass die gesetzliche Risikoverteilung völlig aufgehoben ist oder gar in ihr Gegenteil umgekehrt wird. So wird sich z.B. auch bei gestörter oder weggefallener Geschäftsgrundlage ein Auftraggeber nicht automatisch entschädigungslos von einem Vertrag lösen können, während der Auftraggeber auf den von ihm verauslagten Kosten und Deckungsbeitragsausfällen vollständig hängenbleibt. In einem solchen Fall müsste vielmehr zunächst nach einer die Interessen beider Vertragspartner angemessen zum Ausgleich bringenden Vertragsanpassung gesucht werden. Kommt eine solche nicht in Betracht, kann zwar ein Recht zur Vertragsauflösung in Betracht kommen. Inwieweit dem Auftragnehmer in einem solchen Ausnahmefall trotzdem Ansprüche auf Ersatz seiner „verlorenen“ Aufwendungen und gegebenenfalls auch seiner entgangenen Deckungsbeiträge zusteht, ist wiederum eine Frage einer umfassenden Interessensabwägung im Einzelfall.
Obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidungen zu den aktuell relevanten Fallkonstellationen sind in nächster Zeit nicht zu erwarten
Es ist zu erwarten, dass die vielfältigen Fallkonstellationen gestörter Liefer- und Leistungsbeziehungen in der aktuellen Pandemie-Krise in den nächsten Monaten und Jahren die Gerichte beschäftigen wird. Die Wirtschaftsteilnehmer werden jedoch im Regelfall keine Zeit haben, eine gerichtliche Entscheidung – oder gar die Entwicklung einer obergerichtlichen bzw. höchstrichterlichen Rechtsprechung mit über den Einzelfall hinausgehenden Leitlinien – abzuwarten und gut beraten sein, selbst Lösungen zu finden, die ihre Interessen in einer angemessenen Weise in Ausgleich bringen.
Sprechen Sie uns an!
Wenn Sie von der aktuellen Situation betroffen sind und bezüglich der Störungen von Liefer- und Leistungsbeziehungen und den daraus erwachsenden Rechtsfolgen Beratungsbedarf haben, stehen wir gern für Sie zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an!
Ansprechpartner
Roman Nocon
Wirtschaft und Finanzen, Öffentliches Recht und Vergabe, Bauen und Immobilien