Bundeseinheitliche Konkretisierung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung durch die neue BundeskompensationsV

Während der Corona-Krise beinahe unbemerkt ist am 03.06.2020 die Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung (Bundeskompensationsverordnung – BKompV) in Kraft getreten. Sie schafft begrüßenswerte Vereinheitlichungen im Bereich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, aber nicht für alle Vorhaben.

Anlass und rechtlicher Hintergrund

Mit Erlass dieser Verordnung wurde das Ziel des Koalitionsvertrages für die laufende Legislaturperiode, die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 13 ff. BNatSchG) zu konkretisieren, umgesetzt. Durch die nähere Konkretisierung soll die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung für Bundesvorhaben länderübergreifend vereinheitlicht und insgesamt transparenter und effektiver gestaltet werden. Ziel ist es auch, eine höhere Akzeptanz der Eingriffsregelung und somit eine nachhaltigere Umsetzung entsprechender Maßnahmen zu bewirken. Dazu gibt die Verordnung detaillierte Vorgaben zur schutzgut- und funktionsbezogenen Erfassung und Bewertung des vorhandenen Zustandes von Natur und Landschaft und regelt die Bewertungsrahmen zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs. Außerdem konkretisiert die Verordnung die Voraussetzungen und Höhe der Ersatzzahlungen, die insbesondere für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes erforderlich werden.

Anwendungsbereich der Verordnung

Der Anwendungsbereich der Verordnung ist entsprechend ihrer Ermächtigungsgrundlage (§ 15 Abs. 8 BNatSchG) auf Vorhaben beschränkt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind und ausschließlich der Zulassung durch Bundesbehörden unterliegen bzw. von Bundesbehörden ausgeführt werden, also in den Bereich der Bundesverwaltung fallen. Dazu zählen insbesondere folgende Vorhaben:

  • Errichtung oder Änderung von länderübergreifenden oder grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen und Anbindungsleitungen der Offshore-Windpark-Umspannwerke (Bundesnetzagentur),
  • Bau und Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn (Eisenbahnbundesamt),
  • Ausbau, Neubau oder Beseitigung von Bundeswasserstrassen (Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt),
  • Ausbau oder Neubau von Bundesautobahnen (ab 2021 Fernstraßen-Bundesamt).

Der Zulassung durch eine Bundesbehörde steht eine Anzeige an eine Bundesbehörde oder die Durchführung eines Eingriffs durch eine Bundesbehörde selbst gleich.

Inhalt der Verordnung

Die Verordnung enthält allgemeine Anforderungen an die Vermeidung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft und an die Kompensation (§ 2). Außerdem konkretisiert sie die Pflichten des Verursachers eines Eingriffs im Rahmen der bestehenden naturschutzrechtlichen Vorschriften durch besondere Anforderungen an die Vermeidung von Beeinträchtigungen nach § 15 BNatSchG (§ 3).

Bewertung des vorhandenen Zustands und der zu erwartenden Beeinträchtigungen

Die Verordnung beinhaltet zudem Regelungen zu den Grundsätzen der Bewertung des vorhandenen Zustands von Natur und Landschaft und der zu erwartenden Beeinträchtigungen (§§ 4 bis 7), und zwar:

  • Für die Erfassung und Bewertung des vorhandenen Zustands werden für die Funktion der Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima/Luft und Landschaftsbild die jeweiligen Erfassungskriterien sowie den zugehörigen Bewertungsrahmen bzw. Wertstufen definiert (Anlage 1).
  • Für Meere und Küsten werden verschiedene Biotoptypen dem jeweiligen Biotoptypenwert zugeordnet (Anlage 2).
  • Für die Wertstufen des jeweiligen Schutzguts werden Beeinträchtigungsstufen gebildet und festgelegt, wann die zu erwartenden Beeinträchtigungen als nicht erheblich, erheblich oder erheblich mit besonderer Schwere einzustufen sind (Anlage 3).

Ausgleich und Ersatz von Beeinträchtigungen

Die Verordnung sieht darüber hinaus vor, dass Ausgleich und Ersatz bei erheblichen Beeinträchtigungen von Biotopen auf der Grundlage eines Biotopwertverfahrens durch eine biotopbezogene Aufwertung im betroffenen Naturraum zu erfolgen haben (§ 8). Die Naturräume werden mittels einer kartografischen Darstellung festgelegt (Anlage 4).

Bei mindestens erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie erheblichen Beeinträchtigungen mit besonderer Schwere sonstiger Rechtsgüter sind der Ausgleich und der Ersatz grundsätzlich konkret funktionsspezifisch im betroffenen Funktions- bzw. Naturraum durchzuführen (§ 9). Die Anforderungen für solche Maßnahmen sind in der Anlage 5 benannt sowie beispielhaft derartige Maßnahmen dargestellt.

Außerdem werden in der Verordnung die besonderen Rücksichtnahme- und Prüfpflichten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 3 BNatSchG genauer gefasst (§ 10) und die Anforderungen für Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen sowie für Maßnahmen zur Entsiegelung und zur Wiedervernetzung in der Anlage 6 benannt (§ 11).

Näher geregelt werden darüber hinaus die Anforderungen an die Unterhaltung und rechtliche Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 12). Hinsichtlich des Umfangs der nach BNatSchG geschuldeten Unterhaltung stellt die Verordnung klar, dass die zur Entwicklung und Erhaltung der Kompensationsmaßnahme erforderliche Pflege einbezogen ist, deren Dauer in der Regel 25 Jahren nicht überschreitet.

Vorgaben zur Ersatzzahlung

Die Voraussetzungen der Ersatzzahlung werden im Hinblick auf die Nichterfüllbarkeit der Anforderungen an die Realkompensation genauer gefasst (§ 13).

Die Verordnung trifft auch nähere Regelungen zur Höhe der Ersatzzahlung (§ 14). Insbesondere wird der bei Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes bedeutsame Fall geregelt, dass die durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht feststellbar sind. Hier ist die Ersatzzahlung abhängig von der Anlagenhöhe bei Mast und Turmbauten, vom Volumen bei Gebäuden und Aufschüttungen sowie flächenabhängig bei Abgrabungen zu bemessen.

§ 15 regelt spezifische Sachverhalte für Offshore-Windparks auf See im Hinblick auf die Bewertung und Ersatzgeldbemessung.

Fazit

Die neue Bundeskompensationsverordnung ist begrüßungswert. Sie führt zu einer Vereinheitlichung der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen jedenfalls für Vorhaben im Bereich der Bundesverwaltung. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Beschleunigung der Verwaltungsverfahren und zur stärkeren Transparenz der behördlichen Entscheidungen geleistet. Die Planungs- und Rechtssicherheit öffentlicher sowie privater Vorhaben wird somit erhöht.

Besser noch wäre zwar sicher eine entsprechende Verordnungsregelung aufgrund der Ermächtigungsgrundlage in § 15 Abs. 7 BNatSchG gewesen, die dann auch die Vorgaben für Landesvorhaben bzw. für von Landesbehörden zuzulassenden Vorhaben verbindlich hätte regeln können und zu einer bundesweit für alle Vorhaben einheitlichen Regelung geführt hätte. Die dafür notwendige Zustimmung des Bundesrates war aber wohl nicht zu erzielen. So verbleibt es für Vorhaben im Bereich der Landesverwaltung beim jeweiligen landesrechtlichen Regelwerk.

Ansprechpartner

Janosch Neumann

Öffentliches Recht und Vergabe, Bauen und Immobilien

Inga Lazarev

Öffentliches Recht und Vergabe, Bauen und Immobilien

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