Abfallrechtliches Nachweisverfahren in Zeiten der Coronakrise: NRW-Erlass auf unbestimmte Zeit verlängert

Eine gesetzeskonforme Nachweisführung gemäß Nachweisverordnung (NachwV) kann in Coronazeiten Schwierigkeiten bereiten oder Infektionsrisiken nicht im gebotenen Maße vorbeugen. Der Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV NRW) „Abfallwirtschaft und Coronavirus“ vom 20.03.2020 schafft – wie ähnliche Bestimmungen in anderen Bundesländern auch – hier die notwendige Flexibilität. Der ursprünglich bis zum 30.04.2020 befristete Erlass gilt nach Auskunft des Ministeriums bis auf Widerruf fort.

Erlass des Umweltministeriums

Auch im Bereich des abfallrechtlichen Nachweisverfahrens kann es im Falle der vollständigen Erfüllung der Nachweispflichten zu einem Konflikt mit der Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus kommen. Aufgrund dessen hat das MULNV NRW am 20.03.2020 einen Erlass veröffentlicht, der es ermöglicht, den normalerweise erforderlichen Austausch von Dokumenten und das Einholen von Unterschriften im Rahmen der Nachweisführung gemäß NachwV zu reduzieren. Eine solche Reduzierung sei – so heißt es in dem Erlass – in der derzeitigen Situation erforderlich, um ein mögliches Infektionsrisiko durch die sonst üblichen Vorgehensweisen zu verringern.

Der Erlass sollte ursprünglich nur bis zum 30.04.2020 gelten. Laut telefonischer Auskunft der zuständigen Mitarbeiterin des MULNV NRW sei der Erlass zur abfallrechtlichen Nachweisführung aber bis auf Widerruf verlängert worden und ein solcher Widerruf sei aktuell auch noch nicht absehbar.

Ziel: Vermeidung persönlicher Kontakte

Im Einzelnen geht es insbesondere darum, NRW-weit einheitliche Regelungen vorzugeben, die es ermöglichen, persönliche Kontakte der in das abfallrechtliche Nachweisverfahren eingebundenen Beteiligten weitestgehend zu vermeiden. Die abfallrechtlichen Nachweispflichten dürfen natürlich auch in der Coronakrise nicht entfallen. Um Infektionsrisiken jedoch so gut wie möglich einzudämmen, wird die erforderliche Nachweisführung für die betroffenen Personen durch die Vorgaben im Erlass des Umweltministeriums erleichtert. Darüber hinaus gibt der Erlass auch wichtige Hinweise zum Umgang mit Situationen, die aus Anlass der Coronakrise entstehen können, wie der nachfolgende erste Anwendungsfall zeigt.

Probleme im Rahmen der elektronischen Nachweisführung

Im Ausgangspunkt wird durch die grundsätzlich verpflichtende elektronische Nachweisführung gemäß §§ 17 ff. NachwV das Infektionsrisiko bereits ein Stück weit minimiert. Hiernach werden die zur Nachweisführung erforderlichen Erklärungen und Unterlagen elektronisch übermittelt und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.

In Zeiten der Coronakrise können sich bei diesem Vorgehen jedoch Probleme ergeben, wenn etwa wegen Erkrankungen oder einer Quarantäne der zuständigen Mitarbeiter eine elektronische Signatur nicht vorgenommen werden kann. Eine Lösung hierfür bietet § 22 NachwV, welcher für die aktuelle Situation laut Erlass als „sonstiger Hinderungsgrund“ Anwendung finden kann. Anstelle einer elektronischen Übermittelung der Nachweisdokumente besteht dann die Möglichkeit zur Führung von Papier- bzw. sog. Quittungsbelegen. Verpflichtend ist bei diesem Vorgehen allerdings eine unverzügliche Störungsmeldung an die zuständigen Behörden und die sonstigen am Nachweisverfahren Beteiligten. Ein Versäumnis der Störungsmeldung kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Darüber hinaus müssen innerhalb von zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses, also „Wieder-Einsatzfähigkeit“ des betroffenen Mitarbeiters, die betroffenen Nachweisdaten noch einmal elektronisch übermittelt bzw. muss ein bereits begonnenes elektronisches Nachweisverfahren ordnungsgemäß fortgeführt werden.

Möglichkeit der nachträglichen Beförderungssignatur

Eine weitere Erleichterung sieht der Erlass für die Beförderungssignatur vor. Die Fahrzeugführer der Beförderer oder Einsammler von Abfällen müssen normalerweise bei der Übernahme der Abfälle beim Erzeuger eine elektronische Signatur leisten. Diese Signatur kann aufgrund des Erlasses des Umweltministeriums nun auch nachträglich erfolgen. Wegen des Erfordernisses, die notwendige Signatur-Reihenfolge einzuhalten, muss aus technischer Sicht die nachträgliche Signatur jedoch bereits vor der Übergabe der Abfälle an den Entsorger erfolgen. Dies wird praktisch dahingehend gehandhabt, dass eine Signatur durch eine/n Mitarbeiter/in des Beförderers von dessen Firmenstandort aus nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Fahrzeugführer vorgenommen wird. Der Erlass sieht vor, im Feld „Frei für Vermerke“ einen entsprechenden Hinweis aufzunehmen: „Nachträgliche Beförderungssignatur wegen Corona“.

Übernahmescheine bei Sammelentsorgung

Gemäß § 21 NachwV ist das elektronische Nachweisverfahren für die Übernahmescheine bei der Sammelentsorgung und bei Kleinmengen nicht zwingend durchzuführen. Hier kann es also infolge der Übergabe von Dokumenten und deren handschriftlicher Unterzeichnung zu Infektionsrisken im persönlichen Kontakt kommen.

Vor diesem Hintergrund müssen Übernahmescheine im Sammelentsorgungsnachweisverfahren und bei Selbstanlieferungen durch Kleinmengenerzeuger gemäß Erlass derzeit nicht handschriftlich unterschrieben und übergeben werden. Es reicht vielmehr aus, wenn der Einsammler oder Entsorger das Dokument nach Übernahme einscannt und dieses per E-Mail oder Post an den Abfallerzeuger sendet. Auch hier sieht der Erlass im Feld „Frei für Vermerke“ einen entsprechenden Hinweis vor: „Wegen Corona ohne Unterschriften“.

Liefer- und Wiegescheine

Auch Liefer- und Wiegescheine müssen gemäß Erlass derzeit nicht durch den mit der Eingangskontrolle befassten Mitarbeiter des Entsorgungsunternehmens unterzeichnet und auch nicht durch den Fahrer des Beförderers gegengezeichnet werden. Eine ordnungsgemäße Registerführung gemäß § 49 KrWG i.V.m. §§ 23 ff. NachwV hat jedoch weiterhin zu erfolgen und ist daher zu gewährleisten. In diesem Rahmen dürfte es – ohne dass der Erlass dies anführt – zweckmäßig sein, auch hier einen Hinweis auf die fehlenden Unterschriften aufzunehmen, um dies später gegebenenfalls nachvollziehen und dokumentieren zu können.

Fazit

Die Erleichterungen gemäß Erlass aus Anlass der Coronakrise sind zu begrüßen, ermöglichen sie doch eine flexible und auf die jeweilige Situation angepasste Handhabung. Auch die Verlängerung des Erlasses bis auf Widerruf wird der Tatsache gerecht, dass die Coronakrise noch nicht ausgestanden ist.

Ansprechpartner

Janosch Neumann

Öffentliches Recht und Vergabe, Bauen und Immobilien

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