Bundeskabinett bringt Verlängerung des Planungssicherstellungsgesetzes auf den Weg

Am 20. Januar 2021 hat das Bundeskabinett auf Vorschlag des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) eine Verlängerung der Regelungen des Planungssicherstellungsgesetzes beschlossen. Das ursprünglich bis zum 31.03.2021 befristete Gesetz soll bis zum 31.12.2022 verlängert werden. Die öffentliche Beteiligung bei Planungs- und Infrastrukturvorhaben soll dadurch weiterhin ohne physische Treffen und digital erfolgen können.

Hintergrund

Eine Vielzahl an Genehmigungsverfahren für Infrastrukturvorhaben und industrielle Anlagen sowie die kommunale Bauleitplanung sehen im Regelfall eine Beteiligung der Öffentlichkeit vor. Planunterlagen sind in den betroffenen Kommunen auszulegen, Einwendungen persönlich entgegenzunehmen und Erörterungstermine abzuhalten. Angesichts des andauernden Coronageschehens ist es selbstredend, dass eine solche Öffentlichkeitsbeteiligung in Präsenz nicht zur notwendigen Kontaktvermeidung und damit zu einem Durchbrechen der Infektionsdynamik beiträgt.

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgesetzgeber im Zuge der ersten Coronawelle mit dem Erlass des Planungssicherstellungsgesetzes vom 20.05.2020 die Online-Beteiligung in Planungs- und Genehmigungsverfahren ermöglicht und damit den Zielkonflikt zwischen der gesetzlich vorgesehenen Öffentlichkeitsbeteiligung und dem Infektionsschutz einer Regelung zugeführt. Das geltende Planungssicherstellungsgesetz ist allerdings bis zum 31.03.2021 befristet, was es angesichts des fortdauernden Infektionsgeschehens erforderlich macht, das Gesetz zu verlängern.

Inhalt des Planungssicherstellungsgesetzes

Das Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie, kurz Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG), regelt im Wesentlichen Folgendes:

  • Ortsübliche und öffentliche Bekanntmachungen, die nach den dafür geltenden Vorschriften durch Anschlag an einer Amtstafel oder durch Auslegung zur Einsichtnahme bewirkt werden, können durch eine Veröffentlichung des Inhalts der Bekanntmachung im Internet ersetzt werden. Zusätzlich hat zumindest eine Bekanntmachung in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt oder einer örtlichen Tageszeitung zu erfolgen.
  • Die Auslegung von Unterlagen oder Entscheidungen kann, sofern nicht ohnehin eine Verzichtsmöglichkeit besteht, durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt werden. In der Bekanntmachung der Auslegung ist darauf hinzuweisen, dass und wo die Veröffentlichung im Internet erfolgt. Die physische Auslegung soll daneben als zusätzliches Informationsangebot erfolgen, soweit dies den Umständen nach möglich ist.
  • Erklärungen zur Niederschrift bei einer Behörde, etwa die Erhebung von Einwendungen, können ausgeschlossen und stattdessen ein Zugang für die Abgabe von elektronischen Erklärungen bereitgehalten werden. In den Bekanntmachungen, in denen sonst auf die Möglichkeit der Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift hingewiesen wird, ist auf die Möglichkeit der Abgabe elektronischer Erklärungen und den Ausschluss der Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift hinzuweisen.
  • Erörterungstermine und mündliche Verhandlungen können durch Online-Konsultationen ersetzt werden. Die zur Teilnahme Berechtigten sind entsprechend zu benachrichtigen. Die Online-Konsultation kann mit Einverständnis der zur Teilnahme Berechtigten auch durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzt werden.

Das Planungssicherstellungsgesetz schafft somit die rechtliche Grundlage für eine digitale Beteiligung und ermöglicht auch hybride Verfahrenslösungen. Die analoge Öffentlichkeitsbeteiligung bleibt – soweit es das Infektionsgeschehen und die Coronaschutzregelungen zulassen – erlaubt.

Die vorstehenden Regelungen zur digitalen Öffentlichkeitsbeteiligung gelten unter anderem für Planungs- und Genehmigungsverfahren nach

  • dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
  • dem Bundes-Immissionsschutzgesetz,
  • dem Kreislaufwirtschaftsgesetz,
  • dem Baugesetzbuch,
  • dem Raumordnungsgesetz,
  • dem Bundesberggesetz,
  • dem Energiewirtschaftsgesetz,
  • dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz,
  • dem Wasserhaushaltsgesetz,
  • dem Bundesnaturschutzgesetz,
  • dem Bundesfernstraßengesetz,
  • dem Personenbeförderungsgesetz,
  • dem Allgemeinen Eisenbahngesetz,
  • dem Bundeswasserstraßengesetz und
  • dem Luftverkehrsgesetz.

Die Regelungen sollen nunmehr bis zum 31.12.2022 verlängert werden.

Fazit

Die Verlängerung der Geltung des Planungssicherstellungsgesetzes ist angesichts der andauernden Corona-Pandemie zu begrüßen und schafft die notwendige Planungssicherheit für Vorhabenträger und Behörden, insbesondere um wichtige Infrastrukturvorhaben auch in diesen Krisenzeiten voranzubringen. Vor diesem Hintergrund wird auch damit zu rechnen sein, dass der Bundestag der Verlängerung zustimmt.

Die Verlängerung des Planungssicherstellungsgesetzes soll laut Pressemitteilung des BMU auch dazu dienen, weitere Erfahrungen mit der digitalen Öffentlichkeitsbeteiligung zu sammeln und die Evaluation des Gesetzes auf eine breitere Datengrundlage zu stellen. Anhand der Ergebnisse will die Bundesregierung sodann entscheiden, ob – was ebenfalls zu begrüßen wäre – die Regelungen des Planungssicherstellungsgesetzes dauerhaft gelten sollen.

Ansprechpartner

Janosch Neumann

Öffentliches Recht und Vergabe, Bauen und Immobilien

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