Update: Änderung der IED und der 4. BImSchV im Hinblick auf Elektrolyseure

In unserem Beitrag vom 16.10.2023 haben wir auf Hemmnisse beim aktuellen Genehmigungsregime für Elektrolyseure aufmerksam gemacht und die gesetzgeberischen Änderungsabsichten thematisiert. Der Beitrag ist hier noch einmal abrufbar und kann über den Button „Als PDF herunterladen“ auch heruntergeladen sowie abgespeichert werden.

Zwischenzeitlich gibt es Fortschritte bei den beabsichtigten Änderungen, die wir mit diesem Beitrag kurz vorstellen möchten.

Referentenentwurf zur Änderung der 4. BImSchV

Seit dem 24.11.2023 liegt der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz für eine Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) vor. Gegenstand des Entwurfs sind ausschließlich die rechtlichen Vorgaben zur Genehmigungsbedürftigkeit von Elektrolyseuren.

So sollen Elektrolyseure künftig aus Nummer 4.1.12 des Anhangs 1 der 4. BImSchV herausgenommen werden. Stattdessen würde eine neue eigenständige Nummer 10.26 des Anhangs 1 der 4. BImSchV eingefügt: „Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff durch die Elektrolyse von Wasser“. Gemäß Nummer 10.26.1 wären Elektrolyseure mit einer elektrischen Nennleistung von 68 Megawatt oder mehr, sofern die Produktionskapazität mehr als 50 Tonnen Wasserstoff je Tag beträgt, in einem Verfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitbeteiligung zu genehmigen und als IED-Anlage zu qualifizieren. Nach Nummer 10.26.2 soll die Schwelle zur Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG bei einer elektrischen Nennleistung von 5 Megawatt oder mehr liegen. Unterhalb der Schwelle von 5 Megawatt elektrischer Nennleistung bestünde keine immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit. Unter Umständen sind Genehmigungen nach anderem Fachrecht erforderlich.

Das Inkrafttreten der Änderungsverordnung soll gekoppelt werden an das Inkrafttreten der geplanten IED-Änderung. Im Text des Referentenentwurfs wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Änderungsinhalt dem seinerzeit erwarteten Stand der Trilog-Verhandlungen zur Novellierung der IED entspricht, dass eventuell noch eine Anpassung erforderlich werden wird und dass eine abschließende rechtliche Prüfung vorbehalten bleibt.

Der Änderungsentwurf ist hier abrufbar.

Einigung im Trilog-Verfahren zur Änderung der IED

Zwischenzeitlich konnte am 28.11.2023 auch eine Einigung im Trilog-Verfahren zur Änderung der IED erzielt werden. Demnach sollen Elektrolyseure aus dem Anwendungsbereich von Nummer 4.2 von Annex 1 der IED herausgenommen werden. Stattdessen würde Nummer 6.6 von Annex 1 der IED ersetzt durch eine Regelung, wonach Elektrolyseure erst ab Überschreiten einer Produktionskapazität in Höhe von 50 t Wasserstoff pro Tag als IED-Anlage einzustufen wären.

Die Änderungen der IED in der Einigungsfassung aus den Trilog-Verhandlungen sind hier abrufbar.

Der Einigungsvorschlag muss vom Europäischen Parlament und vom Rat noch förmlich angenommen werden.

Fazit

Aus den bereits in unserem Beitrag vom 16.10.2023 genannten Gründen ist die Einführung einer hohen Schwelle für die Qualifizierung als IED-Anlage zu begrüßen. Nur so kann der notwendige Wasserstoffhochlauf gelingen. Es wird davon auszugehen sein, dass die geplante Änderung der 4. BImSchV analog zur Änderung der IED ausgestaltet wird, was die Qualifizierung als IED-Anlage angeht. In Bezug auf den vorliegenden Entwurf zur Änderung der 4. BImSchV ist es unabhängig von den künftigen Regelungen der IED ebenfalls zu begrüßen, dass die Schwelle zur Genehmigungsbedürftigkeit im vereinfachten Verfahren künftig bei 5 MW elektrischer Nennleistung verortet werden soll. Dies erscheint aus den in unserem Beitrag vom 16.10.2023 bereits genannten Gründen angemessen.

Ansprechpartner

Janosch Neumann

Öffentliches Recht und Vergabe, Bauen und Immobilien

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